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Arbeitgebermeldeverfahren und Beitragserhebungsmeldungen (DEÜV-Meldungen)

AGMV & BEA | unidirektional

Kurze Verfahrensbeschreibung

Das Verfahren folgt strengen gesetzlichen Vorgaben (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung – DEÜV) und ist für alle Arbeitgeber verpflichtend.

  1. DEÜV-Meldungen (Meldeverfahren): Arbeitgeber müssen für jeden Beschäftigten wichtige Ereignisse an die Einzugsstelle (Krankenkasse) melden.

    Dazu gehören:
    1. Anmeldungen (bei Arbeitsbeginn)
    2. Abmeldungen (bei Ende der Beschäftigung)
    3. Jahresmeldungen (zum 15.02. für das Vorjahr)
    4. Unterbrechungsmeldungen (z. B. bei Krankengeldbezug oder Elternzeit)
      Diese Daten dienen primär der Dokumentation von Versicherungszeiten und Entgelten für die spätere Rentenberechnung.
  2. Beitragserhebung (Beitragsnachweis): Unabhängig von den personenbezogenen DEÜV-Meldungen müssen Arbeitgeber monatlich einen Beitragsnachweis übermitteln. In diesem wird die Summe der fälligen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den gesamten Betrieb gemeldet.
  3. Technischer Ablauf: Die Meldungen werden verschlüsselt aus einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm oder über Ausfüllhilfen (z. B. SV-Meldeportal) an die Krankenkassen übermittelt. Diese verteilen die Daten und Beiträge an die zuständigen Träger (Rentenversicherung, Pflegekasse, Bundesagentur für Arbeit).

 

Zweck: Das Verfahren stellt sicher, dass die Sozialversicherungsträger jederzeit wissen, wer wo versichert ist, und dass die Beiträge pünktlich erhoben werden, um den Versicherungsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

AGMV & BEA

Bei den DEÜV- und Beitragserhebungsmeldungen handelt es sich um die zentralen digitalen Kommunikationswege zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern. Sie bilden die Grundlage für die korrekte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die Führung der Rentenversicherungskonten.

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